Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten wie zum Beispiel das Rasenmähen fallen im Sommer gehäuft an. Daher erinnern wir nochmal an die zeitliche Beschränkung ruhestörender Arbeiten für Privatpersonen. Aus Rücksichtnahme auf alle Bürgerinnen und Bürger dürfen sie nur an Werktagen von Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. Bitte halten Sie sich an diese zeitlichen Beschränkungen!
Haus- und Gartenarbeiten
Zu den ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten zählen alle nicht gewerbsmäßig im oder außerhalb des Hauses (z. B. im Hof, im Garten oder in Grünanlagen) anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Insbesondere fallen darunter:
- Ausklopfen von Teppichen, Decken, etc.
- Hämmern, Sägen, Hacken von Holz
- Benutzung von Bohr-, Fräs-, und ähnlichen Maschinen
- Benutzung von motorbetriebenen Gartengeräten wie Rasenmähern, Laubbläsern, etc.
Musikinstrumente und Tonträger
Auch für die Nutzung von Musikinstrumenten und Tonträgern im Freien bzw. in nicht geschlossenen Räumlichkeiten gelten zeitliche Beschränkungen: Sie dürfen nur von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr und
von 14.30 Uhr bis 22.00 Uhr benutzt werden. Auch in dieser Zeit ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich dadurch belästigt werden.
Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße
Die vollständige Ruhestörungsverordnung können Sie unter “Service” -> “Satzungen & Verordnungen” nachlesen. Wer sich nicht an diese Regelungen hält, kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro belegt werden.