Erschließungsrecht

Erschließung nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Das BauGB regelt die Erschließung in den §§ 123 bis 135.

Die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen nach § 123 BauGB ist Aufgabe der Gemeinde.

Die Definition des Begriffes „Erschließungsanlagen“ befindet sich in § 127 Abs. 2 BauGB. Die Erschließungsanlagen sind erforderlich, um die daran gelegenen Grundstücke wohnungswirtschaftlich oder gewerblich zu nutzen. Sie vermitteln dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten einen Vorteil, den dieser durch Zahlung des Erschließungsbeitrages ausgleicht.

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch Erschließungsbeiträge zu refinanzieren. Maßgebend für die Höhe des Erschließungsbeitrages ist der sogenannte beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 129 BauGB). Nach dem Gesetz tragen 90 Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte. Bei Beginn der Erschließungsmaßnahmen werden in der Regel Vorausleistungen erhoben, die später bei den endgültigen Beiträgen angerechnet werden.

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides nach dem Grundbuch im Eigentum des Grundstückes bzw. einer Eigentumswohnung steht. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der/die Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Erschließungsbeitragssatzung (EBS)

Die Gemeinde Pullach i. Isartal hat im Jahr 1995 auf der Grundlage von § 132 BauGB und Artikel 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) eine Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (EBS) erlassen. Die Satzung wurde im Jahr 2005 mit der Ersten Änderungssatzung an die BauGB-Novelle 2004 angepasst.

Außerdem empfehlen wir Ihnen die Internet-Seite zum Thema Erschließungsbeiträge des Bayerischen Staatsministeriums des Innern.