Festsetzung der Grundsteuer und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2024

I. Grundsteuer

Die Hebesätze für die
Grundsteuer A von 160 v.H. und für die
Grundsteuer B von 225 v.H.
für das Kalenderjahr 2024 sind unverändert.

Auf Grund des § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) wird vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide für diejenigen Steuerschuldner, die für das Jahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem auf den Tag dieser Bekanntmachung folgenden Tag die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Fälligkeiten der Grundsteuer:

1.      Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar 2024, 15. Mai 2024, 15. August 2024 und 15. November 2024 fällig.

2.      Kleinbeträge mit einem Jahresbetrag von nicht mehr als 15,– € werden am 15. August 2024 mit ihrem Jahresbetrag fällig.

3.      Kleinbeträge mit einem Jahresbetrag von nicht mehr als 30,– € werden am 15. Februar 2024 und 15. August 2024 zu je einer Hälfte des Jahresbetrags fällig.

4.      Für diejenigen Steuerschuldner, die einen Antrag nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz auf Entrichtung der Grundsteuer in einem Jahresbetrag gestellt haben, wird die Grundsteuer am 01. Juli 2024 fällig.

II. Gewerbesteuer

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2024 beträgt
260 v. H.

Der Hebesatz ist unverändert.

Auf Grund des § 19 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) wird vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Gewerbesteuerbescheide für diejenigen Steuerschuldner, die für das Jahr 2024 die gleiche Gewerbesteuer-Vorauszahlungen wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Gewerbesteuer-Vorauszahlung hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem auf den Tag dieser Bekanntmachung folgenden Tag die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Fälligkeiten der Gewerbesteuer:

Die Gewerbesteuer-Vorauszahlung wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar 2024, 15. Mai 2024, 15. August 2024 und 15. November 2024 fällig. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

ist der Widerspruch einzulegen bei der
Gemeinde Pullach i. Isartal, Johann-Bader-Str. 21, in 82049 Pullach i. Isartal.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30 in 80335 München, erhoben werden.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30 in 80335 München, zu erheben.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007, S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Grund- und Gewerbesteuer

  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Pullach i. Isartal, 12.01.2024

Gabriele Möller

Abteilung Finanzen