Verwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung der Gemeinde

Der Ferienausschuss der Gemeinde hatte am 29. August 2022 entschieden, das Bürgerbegehren „Stopp der Bauleitplanung an der Dr.-Gustav-Adolph-Str.“ wegen falscher und irreführender Begründung auf dem Unterschriftenbogen als unzulässig zurückzuweisen und die zunächst positive Entscheidung des Gemeinderats zurückzunehmen. Im Bescheid an die Vertreterinnen des Bürgerbegehrens hatte die Gemeinde diese Entscheidung mit sofortiger Vollziehbarkeit verbunden. Die Vertreterinnen des Bürgerbegehrens haben hiergegen Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht München eingelegt und einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung gestellt. Über diesen Antrag hat das Gericht nun entschieden und den Antrag abgelehnt.

Das Gericht ist nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bürgerbegehren als unzulässig einzustufen ist. „Das streitgegenständliche Bürgerbegehren dürfte bei einer Gesamtbetrachtung auch bei wohlwollender Auslegung nicht den Mindestanforderungen entsprechen, die bei einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide an ein zulässiges Bürgerbegehren zu stellen sind.“ Der Gemeinderat hätte es daher gar nicht zulassen dürfen, da es sich dabei um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt.

Weiterhin ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass der Ferienausschuss ordnungsgemäß geladen war und für die Rücknahme der vorherigen Zulassung und die Ablehnung des Bürgerbegehrens zuständig war.

Auch ohne das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorwegzunehmen, hat das Gericht bereits sehr eindeutig Stellung bezogen. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache kann daher nicht angenommen werden, so das Gericht in der Begründung seines Beschlusses. Es handle sich wegen falscher Tatsachenbehauptungen um ein offensichtlich unzulässiges Bürgerbegehren. Die weiteren Schritte werden nun im Gemeinderat beraten und entschieden.

Gemeinde Pullach