Novellierung der Baumschutzverordnung

Die drastischen klimatischen Veränderungen der letzten Jahre und das damit verbundene Baumsterben haben uns deutlich gemacht, wie wichtig ein hochwertiger und funktionaler Baumbestand für das Bestehen der Menschheit als Ganzes, aber auch für unser persönliches Wohlbefinden in Pullach ist. Bei einer Lebenserwartung von mehreren hundert Jahren stellen uns Bäume allerdings auch vor eine große Generationenfrage: Die Bäume, die wir heute pflanzen, werden höchstens unsere Enkelkinder noch als große Altbäume erleben können. Umso wichtiger ist es, jetzt unser besonderes Augenmerk auf den Bestand an Bäumen zu legen und mit diesem Erbe sorgsam umzugehen.

Nachhaltiger, klimaangepasster Baumbestand

In diesem Sinne soll die neue Baumschutzverordnung vom 22.12.2022 dazu beitragen, einen nachhaltigen und klimaangepassten Baumbestand zu begründen und den typischen Gartenstadtcharakter von Pullach zu erhalten.

Klares Bekenntnis zum Baumschutz

Mit der vorgelegten Novellierung der BaumSchV reagiert die Gemeinde Pullach auf die veränderten Bedingungen und berücksichtigt dabei besonders die Aspekte der Klimaanpassung und Biodiversität. Ziel ist es, die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde nicht zu bevormunden oder zu reglementieren, sondern ein klares Bekenntnis zum Baumschutz und damit zum „Gemeinwohl Baum“ abzugeben.

Neuerungen

  • Besonders Jungbäume dürfen in ihrem Wachstum nicht mehr behindert werden, denn durch kontinuierliches Zurückschneiden werden aus jungen oder neu gepflanzten Bäumen später instabile und von Grund auf geschwächte Altbäume. Dies wurde auch in den Ordnungswidrigkeiten zusätzlich explizit erwähnt.
  • Der Begriff des genehmigungsfreien „Kronenrückschnitts“ oder der „Kroneneinkürzung“ wurde ebenfalls genauer definiert, da bereits in der alten Verordnung auch Baumveränderungen beantragt werden mussten und nicht nur Fällungen.
  • Es wird verstärkt Wert auf den Artenschutz gelegt. Das heißt, ein kranker oder sogar abgestorbener Baum muss nicht unbedingt gefällt werden, wenn er noch eine hohe Bedeutung als Nahrungsquelle oder tierisches Quartier hat (z. B. Höhlungen, Spalten, Faulstellen). Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet wird!
  • Kugel- und Säulenformen werden als Ersatzpflanzungen nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigt, da diese niemals die wichtigen und gleichwertigen ökologischen Funktionen von Großbäumen erreichen.
  • Die Begriffe „heimisch“ oder „einheimisch“ entfallen. Viel mehr wird Wert auf einen „klimaangepassten“ und „standortgerechten“ Baumbestand gelegt. Dazu werden in der beigefügten Empfehlungsliste („Positivliste“) laufend Erfahrungen aus wissenschaftlichen Untersuchungen berücksichtigt und zahlreiche Baumarten vorgeschlagen, die mit der Klimaveränderung besser zurechtkommen sollen.
  • Bei Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Genehmigung weiterhin als erteilt, aber die Maßnahmen müssen unbedingt dokumentiert, nachgewiesen und schriftlich angezeigt werden und können auch mit Ersatzpflanzungen belegt werden.
  • Ausdrücklich wurde das Betretungsrecht für die mit dem Vollzug der Verordnung beauftragten Personen, nach schriftlicher Ankündigung, in die BaumSchV aufgenommen.
  • Etwaige eingenommene Bußgelder werden zweckgebunden für den gemeindlichen Baumbestand verwendet.

Die BaumSchV bietet auch die Möglichkeit, Bürgerinnen und Bürger in Baumfragen zu beraten, da sich diese bei einem entsprechenden Fällungswunsch an die Gemeinde wenden müssen. Dazu stehen Ihnen die Ansprechpartner der Umweltabteilung zur Verfügung.

Die Baumschutzverordnung sowie eine Empfehlungsliste für Bäume und Sträucher finden Sie unter den Downloads.

Weitere Infos sowie den Antrag für die Baumfällung finden Sie hier.

Wolfgang Baumgartner
Stellv. Leiter Umweltabteilung

12.01.2023

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