Grundstücksgrenzen – überwachsende Pflanzen

Was bedeutet Überwuchs? Als Überwuchs werden alle Äste, Zweige und Triebe von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen, die über eine Grundstückgrenze in den Bereich der Straße oder des Gehweges hinausragen bezeichnet. Hierdurch können insbesondere Kinder, ältere oder behinderte Menschen sowie Autofahrerinnen und Autofahrer stark beeinträchtigt werden.

Auch abgestorbene Äste und Bäume sollten umgehend entfernt werden, da herunterfallendes Astwerk eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer darstellt.

Das Lichtraumprofil (Durchgangs- beziehungsweise Durchfahrtshöhe einer Straße) beträgt im Gehweg- und Radwegbereich 2,50 Meter und im Fahrbahnbereich 4,50 Meter. Die seitliche Begrenzung ist die Straßenbegrenzungslinie beziehungsweise die Grundstücksgrenze und eventuell ein zusätzlicher Sicherheitsabstand.

 
Verkehrseinrichtungen

Verkehrseinrichtungen sind alle Anlagen, die für den Betrieb der Straße erforderlich sind. Hierzu gehören alle Verkehrszeichen, Ampeln, Straßenbeleuchtungen und Hinweisschilder. Diese Einrichtungen müssen von Bewuchs frei gehalten werden, so dass sie jederzeit wahrgenommen werden können oder in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

Was ist zu tun?

Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Mieterinnen und Mieter von Grundstücken müssen Hecken, Sträucher und Bäume an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen so pflegen, dass Behinderungen von Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern ausgeschlossen sind. Wenn Bepflanzungen privater Grundstücke in die Sichtdreiecke an Kreuzungen oder in das Lichtraumprofil der angrenzenden Rad- und Gehwege oder Fahrbahnen hineinwachsen, wird dadurch der öffentliche Verkehr behindert oder gefährdet.

Überwuchs beseitigen

Wenn Sie für den Überwuchs verantwortlich sind, müssen Sie diesen unverzüglich selbst beseitigen oder diese Arbeit in Auftrag geben. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Maß nach, erhalten Sie als Grundstückseigentümerin und Grundstückseigentümer eine schriftliche Aufforderung von der Gemeinde Pullach i. Isartal. Wenn der Rückschnitt nicht in der gesetzten Frist erfolgt, kann die Gemeinde Pullach i. Isartal den Überwuchs auf Kosten des Verursachers beseitigen.

Vogel- und Baumschutz

Soweit keine Verkehrsgefährdung vorliegt, ist das
Roden oder das auf den Stock setzen von Hecken und Sträuchern in der Zeit vom 1. März bis 30. September zum Schutz von Vögeln und Insekten verboten. Form- und Pflegeschnitte sind zugelassen, wenn sich im Gehölz keine Nester befinden. Bei Bäumen, die unter die Baumschutzverordnung der Gemeinde Pullach i. Isartal fallen, ist vor dem Rückschnitt eine Abstimmung mit der Abteilung Umwelt erforderlich.