Gemeinderatssitzung vom 19. November: Festlegung Grundsteuerhebesatz

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2018 entschieden, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer mit den bestehenden Einheitswerten als Grundlage nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmt. Zum 1. Januar 2025 hat das Finanzamt daher alle Grundstücke neu bewertet. Die neue Grundsteuer basiert auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts. Der darin enthaltene Betrag, der zur Berechnung der Grundsteuer verwendet wird, ist für die Gemeinde Pullach rechtlich bindend. Die Berechnung und Bewertung liegt folglich in der Verantwortung des Finanzamts, dadurch hat die Gemeinde keinen Einfluss auf die Steuerhöhe einzelner Grundstücke.

Der kommunale Einfluss beschränkt sich lediglich auf die Festlegung eines jeweils einheitlichen Grundsteuerhebesatzes, der somit für alle Pullacher Grundstücke gleich ist. Dieser Hebesatz wurde vom Gemeinderat im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung nun beschlossen. Er liegt für die Grundsteuer B (Grundstücke) und das Haushaltsjahr 2025 bei 305 Prozent.

Die Anpassung des Hebesatzes zielt darauf ab, dass das Aufkommen aus der Grundsteuer für die Gemeinde auch bei der Erhebung nach neuem Recht insgesamt konstant bleibt. Damit einhergehend soll im Zuge der Grundsteuerreform keine versteckte Steuererhöhung (oder Steuersenkung) für die Gesamtheit der Steuerpflichtigen in Pullach erfolgen.

Systembedingte Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerpflichtigen sind durch die Grundsteuerreform dennoch unvermeidbar. Mit der Flächengröße statt des Marktwerts als Berechnungsgrundlage weicht das bayerische Grundsteuergesetz weitreichend von der bundesweiten Regelung ab. Allerdings sind auch nach dem Flächenmodell Belastungsverschiebungen zwischen den Steuerpflichtigen nicht ausgeschlossen und können von den Kommunen nicht durch einen einheitlichen Grundsteuerhebesatz vermieden werden.

21.11.2024