Erläuterungen zur neuen Stellplatz- und Einfriedungssatzung

Der bayerische Gesetzgeber hat mit dem Ersten und Zweiten Modernisierungsgesetz (MoDG) u. a. die „Bayerische Bauordnung“ (BayBO) und die „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze“ (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) umfassenden Neuregelungen unterworfen. Dies wirkt sich insbesondere auf das Satzungsrecht der Kommunen aus. Betroffen ist das kommunale Selbstverwaltungsrecht mit weitreichenden Eingriffen in die kommunale Planungshoheit und die Satzungsautonomie der Städte und Gemeinden.

Deshalb hat die Gemeinde Pullach i. Isartal zwei Satzungen neu erlassen:

1. Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom 24.06.2025

In Pullach gibt es Stellplatzsatzungen seit dem Jahr 2004. Die zuletzt neu aufgelegte Stellplatzsatzung stammt aus dem Jahr 2020. Die Pullacher Satzungen haben auf den erhöhten Stellplatzbedarf reagiert: differenziert nach den Flächengrößen waren zwischen 1 und 4 Stellplätzen pro Wohneinheit vorgeschrieben.

Mit der ab 01.10.2025 geltenden Rechtslage gibt es ab dem 01.10.2025 keine staatlich angeordnete Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen mehr. Eine gemeindliche Satzung, die mehr als 2 Stellplätze pro Wohneinheit verlangt (so wie in Pullach), tritt automatisch außer Kraft. Erlässt die Gemeinde keine an die neue Gesetzeslage angepasste Stellplatzsatzung, so könnte sie keinen Stellplatz mehr fordern. Gemeinden können jedoch per Satzung die Stellplatzpflicht aufrechterhalten, wenn pro Wohneinheit max. 2 Stellplätze vorgesehen werden. Bei geförderten Wohnungen sind es 0,5.  

Aus diesem Grund hat die Gemeinde Pullach i. Isartal eine neue Stellplatzsatzung erlassen.

Besonders nennenswerte Regelungen der neuen Stellplatzsatzung (auszugsweise):

  • Bei der Errichtung von Wohngebäuden werden künftig zwei Stellplätze (für Kraftfahrzeuge) und zwei Abstellplätze (für Fahrräder) pro Wohneinheit gefordert.
  • Ein notwendiger Stellpatz auf einem privaten Grundstück muss eine Länge von mindestens 5,20 m und eine lichte Breite von mindestens 2,80 m aufweisen. Dies gilt auch für Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen oder Ladengeschäfte und Einkaufsmärkte.
  • Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes muss mindestens 1,50 m² zuzüglich Bewegungsfläche aufweisen.
  • Fahrradabstellplätze für Wohnnutzungen sollen mehrheitlich über einen Wetterschutz verfügen. Fahrradabstellplätze im Freien sollen über eine Anschlussmöglichkeit für den Fahrradrahmen verfügen.
  • Bei Nichtwohnnutzung immer und bei Wohnnutzung ab einer Zahl von 5 Fahrradabstellplätzen müssen 10 % der Abstellplätze bzw. mind. 1 Abstellplatz für Lastenräder oder Fahrradanhänger geeignet sein.

Die vollständige Satzung finden Sie hier.

2. Satzung über Einfriedungen (Einfriedungssatzung) vom 24.06.2025

Bisher existiert für die Gemeinde Pullach i. Isartal keine Einfriedungssatzung. Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum und zu öffentlichen Grün- und Parkanalgen sind i. d. R. als Festsetzungen in den Bebauungsplänen der Gemeinde geregelt. Mit Änderung der o. g. Gesetzeslage sind ab dem 01.10.2025 Regelungen u. a. über Einfriedungen in Bebauungsplänen nur noch dann möglich, wenn diese aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt werden können. Zudem besteht nur noch bis zum 01.10.2025 die Möglichkeit eine eigenständige Einfriedungssatzung erlassen; danach besteht diese Möglichkeit nicht mehr.

Aus diesem Grund hat die Gemeinde Pullach i. Isartal eine Einfriedungssatzung erlassen.

Besonders nennenswerte Regelungen der neuen Einfriedungssatzung (auszugsweise):

  • Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkanlagen sowie an den übrigen Grundstücksgrenzen (also auch zwischen privaten Grundstücken) sind als offene Holz- oder Eisengitterzäune inkl. Pfosten und Einfahrtstore mit einer maximalen Höhe von 1,50 m, gemessen von Oberkante Gehweg, Grundstückszufahrt oder dem natürlichen (unveränderten) Geländeniveau, zulässig. Geschlossene und geschlossen wirkende Einfriedungen, wie z.B. Mauern, Gabionen, Holz- oder Kunststoffwände, sind nicht zulässig. Es darf auch nicht der Eindruck eines geschlossenen Holzzaunes entstehen. Zudem ist das Anbringen von Sichtschutzmatten nicht zulässig.
  • Einfriedungen sollen sockelfrei und mit einem Bodenabstand von 10 cm ausgeführt werden, letzteres um den Durchlass für Kleintiere zu ermöglichen. Alternativ ist ein geringerer Bodenabstand der Einfriedung möglich, wenn Schlupflöcher für Kleintiere (Breite 15 cm / Höhe 10 cm / Abstand: alle 5 m) vorgesehen werden.

Die vollständige Satzung finden Sie hier.

3.7.2025