Verwaltungsgerichtshof bestätigt Rechtsauffassung der Gemeinde

Mit Beschluss vom 29.03.2023 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Beschwerde der Bürgerinitiative (Bauleitplanverfahren für das Werksgelände von United Initiators) zurückgewiesen. Der VGH bestätigt damit die Rechtsauffassung der Gemeinde und die Entscheidung aus erster Instanz. Dazu führt er in seiner Begründung aus: „Das streitgegenständliche Bürgerbegehren ist mit hinreichender Sicherheit voraussichtlich deshalb unzulässig, weil die Unterschriftsleistenden durch den mit den Unterschriftlisten vorgelegten Begründungstext in wesentlichen Punkten in die Irre geführt wurden.“ 

Damit hat die Klage der Bürgerinitiative, mit der erreicht werden soll, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, keine aufschiebende Wirkung. Wie schon das Verwaltungsgericht München hält auch der VGH das Bürgerbegehren im Eilverfahren für unzulässig. Der VGH kommt zu der Überzeugung, dass die Klage mit hinreichender Sicherheit erfolglos bleiben wird.

Der VGH bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts München bezüglich der Bekanntgabe des Städtebaulichen Vertrags und der Grundvereinbarung: „Die (…) aufgestellte Behauptung, der Städtebauliche Vertrag solle auch in Zukunft dem Gemeinderat nicht zur Kenntnis gegeben werden, war von Anfang an, also bereits bei der Unterschriftsleistung unter das Bürgerbegehren, unrichtig, rechtsirrig und irreführend.“

Die von der Gemeinde benannten Zahlen zu Bauflächen, Grundfläche und Baumasse, werden als richtig erachtet. Hingegen sei die Begründung des Bürgerbegehrens auch in einem weiteren gewichtigen Teil, den die Antragssteller „das zentrale Begründungselement“ (Baurechtsmehrung) nennen, unrichtig, rechtsirrig und irreführend. Zu den Zahlen der Bürgerinitiative schreibt das Gericht u.a.: „Die genannten Größen, d.h. die angegebenen Quadratmeterzahlen, sind evident falsch; sie beruhen auf einer unzutreffenden rechtlichen Ermittlung der mit „Produktionsanlagen und Industriegebäuden“ überbaubaren Grundflächen und sind in einem entscheidungserheblichen Ausmaß irreführend.“

Gemeinde Pullach i. Isartal

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