Bekanntmachung über Rückschnitt von Anpflanzungen

Die Schonzeit von 01.03. – 30.09. ist vorbeiErneute Aufforderung den in den öffentlichen Verkehrsraum überhängenden Pflanzenbewuchs zurückzuschneiden

Äste und Zweige, die in den Verkehrsraum ragen, können für Verkehrsteilnehmer zur gefährlichen Behinderung werden (z.B. Schulkinder, Radfahrer, ältere Menschen etc.). Regen und Schnee drücken die Äste und Zweige meistens noch weiter nach unten, wodurch der Durchgang bzw. die Durchfahrt zusätzlich erschwert wird.

Über dem Gehweg muss ein Freiraum von 2,50 m und über der Fahrbahn ein Freiraum von 4,50 m vorhanden sein (Siehe Abbildung). Ebenso dürfen keinesfalls Hydranten, Lichtsignalanlagen (Ampeln), Straßenschilder, Stromkasten sowie die Straßenbeleuchtung beeinträchtigt werden.

Straßen sowie Geh- und Radwege sind gemäß Art. 29 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten. Das bedeutet, dass jeder Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, seine Anpflanzungen (Bäume, Hecken, Sträucher, Äste, Zweige etc.) so zurückzuschneiden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hat zum Ziel, dass kein Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrer, Fußgänger, Radfahrer usw.) gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt (Leichtigkeit) werden kann.

Hecken bzw. Sträucher entlang der Grundstücksgrenze dürfen grundsätzlich nur bis zu dieser Begrenzung (meist identisch mit dem Gartenzaun) reichen. Anpflanzungen dürfen nicht in den Gehweg- bzw. Straßenbereich hineinwachsen.

Die überhängenden Äste und Zweige der Anpflanzungen sind unverzüglich und ohne weitere Aufforderung bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Wenn Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Gemeinde Pullach i. Isartal eine kostenpflichtige Anordnung (Bescheid) erlassen.

Rechtsgrundlagen für die Verpflichtung zum verkehrssicheren Rückschnitt der Äste und Zweige sind Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Satz 1, Art. 18a BayStrWG.

Bei der Herstellung des Lichtraumes dürfen natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften nicht außer Acht gelassen werden. Vor jeglichen Eingriffen sind Bäume und Hecken daraufhin zu untersuchen, ob sie wild lebenden Tierarten als Brut- und Nistplatz bzw. Lebens- und Wohnstätten dienen (§ 39 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz -BNatSchG-). In diesen Fällen bedarf der Rückschnitt der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde, hierfür wenden Sie sich bitte an die Abteilung Umwelt im Rathaus.

Sollten noch weitere Fragen bestehen, können diese gerne mit den zuständigen Abteilungen Bauverwaltung und Umwelt im Rathaus geklärt werden.

Es besteht die Möglichkeit, das Schnittgut an der Annahmestelle für Gartenabfälle in der Zugspitzstraße in Pullach, während der üblichen Öffnungszeiten abzugeben.

Pullach i. Isartal, 22.10.2026

Christine Eisenmann

Erste Bürgermeisterin

Dieser Beitrag ist bis Montag, 30. November 2026 online.