Die Gemeinde Pullach i. Isartal erlässt auf Grund der Art. 20 a und 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) folgende Satzung:
§ 1 Monatliche Technik Pauschale
Gemeinderatsmitglieder, die ihre Sitzungsunterlagen ausschließlich digital abrufen, erhalten bei Einsatz des von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Endgeräts und der eigenen digitalen Infrastruktur 20,00 €.
§ 2 Entschädigung für Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen
- 1Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für jede Sitzung des Gemeinderats, eines Ausschusses oder einer vom Gemeinderat eingesetzten Kommission, zu der sie geladen wurden und an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung von 60,00 €.
2Finden mehrere Ausschuss-, Kommissions- oder Gemeinderatssitzungen unmittelbar hintereinander statt, so wird hierfür nur ein Sitzungsgeld gewährt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für beigezogene sachkundige Personen, soweit sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. - Die Gemeinderatsmitglieder erhalten weiterhin eine Entschädigung von je 60,00 € für die Teilnahme an:
1. Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung von Gemeinderats- oder Ausschusssitzungen dienen;
Gemeinderatsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten diese Entschädigung für jede Gemeinderats- oder Ausschusssitzung, an der sie teilnehmen, zu ihrer Sitzungsvorbereitung. Zu Beginn einer Wahlperiode kann die Sitzungsvorbereitung im vorangegangenen Monat erfolgen.
2. Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen, zu denen das Gemeinderatsmitglied
a) als Vertretung des Gemeinderates entsandt wird, sofern keine Entschädigung von der einberufenen Seite erfolgt, oder
b) von der ersten Bürgermeisterin hinzugezogen oder beauftragt wird.
3. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Person lebenden
- Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,
- Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
können bei Präsenzveranstaltungen bis zu einem Höchstbetrag von 60,00 € ersetzt werden. Es gelten hierbei die jeweils aktuell gültigen Bestimmungen des Art. 20a
Abs. 1 Nr. 4 GO.
- Als Nachweis der Teilnahme gilt grundsätzlich die Unterschrift in der Anwesenheitsliste, bei Online-Sitzungen die Bestätigung durch die Sitzungsleitung.
- 1Gemeinderatsmitglieder, die als weitere Stellvertreter von der ersten Bürgermeisterin beauftragt werden, Termine wahrzunehmen, erhalten für jeden Termin eine Entschädigung von 60,00 €. 2Für die weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entfällt die Entschädigung für Vertretungstermine der ersten Bürgermeisterin aufgrund der monatlich gewährten Pauschalentschädigung.
§ 3 Verdienstausfallentschädigung
Gemeinderatsmitglieder und die sonstigen ehrenamtlich beigezogenen sachkundigen Personen erhalten für ihre ausgeübten Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 4 Satz 1 folgende Ersatzleistungen:
- 1Arbeitnehmern wird der Verdienstausfall ersetzt, der ihnen durch die Teilnahme an Sitzungen entsteht. 2Die Höhe des Verdienstausfalls ist nachzuweisen. 3Das kann durch Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers über die Höhe des Verdienstausfalls pro Stunde geschehen. 4Absatz 2 Sätze 2 und 3 sind anzuwenden.
- 1Selbstständig und freiberuflich Tätige erhalten für das Zeitversäumnis, das ihnen durch die Teilnahme an Sitzungen entsteht, eine Verdienstausfallentschädigung von 30,00 € je Stunde Sitzungsdauer; die jeweilige Tätigkeit ist nachzuweisen. 2Angefangene Stunden werden als volle Stunden berechnet. 3Die Entschädigung wird an Werktagen montags bis freitags für Zeiten zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr gewährt.
- 1Personen, die keine Ersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich durch die Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Entschädigung von 30,00 € je Stunde Sitzungsdauer. 2Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- 1Verdienstausfallentschädigungen gemäß Absatz 1 bis 3 werden auf Antrag bis zum Ende der Wahlperiode gewährt. 2Eine Kombination der Entschädigungen ist nicht zulässig. 3Die Zuordnung zu einer Gruppe erfolgt nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit (Haupterwerb). 4Der Haupterwerb ist nachzuweisen. 5Veränderungen im Laufe der Wahlperiode, durch die sich die Anspruchsvoraussetzungen ändern, sind unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Reisekosten
1Gemeinderatsmitglieder und die sonstigen ehrenamtlich beigezogenen sachkundigen Personen erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG). 2Das Vorliegen triftiger Gründe entsprechend Art. 6 Abs. 1 BayRKG wird für diese Fahrten allgemein anerkannt.
§ 5 Zahlungsweise
- 1Entschädigungen nach dieser Satzung werden am Ende eines Kalendervierteljahrs (31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) im Nachhinein berechnet und im nachfolgenden Monat ausbezahlt. 2Die Fraktionssprecher/innen (für Entschädigungen der Fraktionssitzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1) und die Gemeinderatsmitglieder (für Entschädigungen von Terminen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Verdienstausfallentschädigungen nach § 3) sind gehalten, die notwendigen Unterlagen bis spätestens zum Ende eines Kalendervierteljahres der Verwaltung vorzulegen. 3Werden die Teilnahmenachweise nicht nach Satz 2 vorgelegt, können die Entschädigungen nicht im darauffolgenden Monat ausbezahlt werden.
- Fraktionen können bestimmen, dass die Entschädigungen ihrer Mitglieder in Summe an sie ausbezahlt und nach Verrechnung interner Zahlungsbeträge an die Anspruchsberechtigten durch sie weitergeleitet werden.
- Für die Beantragung der Reisekostenvergütung gemäß § 5 gelten die Bestimmungen und Ausschlussfristen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.05.2026 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Pullach i. Isartal über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger vom 23.07.2020 außer Kraft.
Pullach i. Isartal, den 02.09.2026
Gemeinde Pullach i. Isartal
Christine Eisenmann
Erste Bürgermeisterin
Dieser Beitrag ist bis Samstag, 31. Oktober 2026 online.
