Rückschnitt von Anpflanzungen

Die gesetzliche Schonzeit für Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in Deutschland vom 1. März bis 30. September ist vorbei. Die Gemeinde Pullach i. Isartal bittet daher alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Nutzungsberechtigten erneut, den in den öffentlichen Verkehrsraum überhängenden Pflanzen- beziehungsweise Gehölzbewuchs zurückzuschneiden.

Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer

Äste und Zweige, die in den Verkehrsraum ragen, können für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer zu einer gefährlichen Behinderung werden – etwa für Schulkinder, Radfahrerinnen und Radfahrer oder ältere Menschen. Regen und Schnee drücken die Äste und Zweige meist noch weiter nach unten, wodurch der Durchgang beziehungsweise die Durchfahrt zusätzlich erschwert wird.

Über dem Gehweg muss ein Freiraum von 2,50 Metern und über der Fahrbahn ein Freiraum von 4,50 Metern vorhanden sein (siehe Abbildung). Ebenso dürfen Hydranten, Lichtsignalanlagen, Straßenschilder, Stromkästen sowie die Straßenbeleuchtung keinesfalls beeinträchtigt werden.

Verpflichtung zum Rückschnitt

Straßen sowie Geh- und Radwege sind gemäß Art. 29 Abs. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten. Das bedeutet: Jede Grundstückseigentümerin, jeder Grundstückseigentümer und jede Nutzungsberechtigte beziehungsweise jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Anpflanzungen wie Bäume, Hecken, Sträucher, Äste und Zweige so zurückzuschneiden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs soll gewährleisten, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird.

Hecken und Sträucher entlang der Grundstücksgrenze dürfen grundsätzlich nur bis zu dieser Begrenzung – meist identisch mit dem Gartenzaun – reichen. Anpflanzungen dürfen nicht in den Gehweg- oder Straßenbereich hineinwachsen.

Die überhängenden Äste und Zweige sind daher unverzüglich und ohne weitere Aufforderung bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Sollte der Verpflichtung nicht nachgekommen werden, kann die Gemeinde Pullach i. Isartal eine kostenpflichtige Anordnung (Bescheid) erlassen.

Rechtsgrundlagen für die Verpflichtung zum verkehrssicheren Rückschnitt sind Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 und Art. 18a BayStrWG.

Bitte Natur und Artenschutz beachten

Bei der Herstellung des Lichtraums dürfen natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften nicht außer Acht gelassen werden. Vor jeglichen Eingriffen sollten Bäume und Hecken darauf untersucht werden, ob sie wild lebenden Tierarten als Brut- und Nistplatz beziehungsweise Lebens- und Wohnstätte dienen (§ 39 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG).

In diesen Fällen bedarf der Rückschnitt der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde. Bitte wenden Sie sich hierfür an die Abteilung Umwelt im Rathaus.

Fragen und Schnittgut

Sollten noch Fragen bestehen, beantworten diese gerne die zuständigen Abteilungen Bauverwaltung und Umwelt im Rathaus.

Das Schnittgut kann während der üblichen Öffnungszeiten an der Annahmestelle für Gartenabfälle in der Zugspitzstraße in Pullach abgegeben werden.

31.10.2026