Melderegisterauskünfte

Eine Melderegisterauskunft (Meldebescheinigung) wird nur auf Antrag/schriftliche Anfrage erteilt. Nach § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) sind Erklärungen über den Zweck und die Verwendung der erteilten Melderegisterauskunft abzugeben. Wir empfehlen Ihnen den Antrag auf Erteilung einer Einfachen Melderegisterauskunft zu verwenden. Alternativ können Sie auch über unser virtuelles Rathaus eine Melderegisterauskunft einholen.