Bürgerbrief: Bürgerbegehren unzulässig: Neueste Entwicklungen

Der Ferienausschuss hat am 29. August entschieden, die in der Sitzung vom 26. Juli beschlossene Zulässigkeit des Bürgerbegehrens aufzuheben und es nun doch für unzulässig zu erklären. So hatte es das Rechtsgutachten, das die Gemeinde eingeholt hatte, bereits für die erste Abstimmung empfohlen. Grund ist im Wesentlichen die fehlerhafte und irreführende Begründung des Bürgerbegehrens, mit der die Unterschriften gesammelt worden waren. Mein Stellvertreter Dr. Andreas Most hat letzte Woche an dieser Stelle darüber berichtet. Ich will Sie nun über die neuesten Entwicklungen informieren:

Nach dem Beschluss des Ferienausschusses hat eine Anhörung stattgefunden, um der Bürgerinitiative die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme liegt vor. Darin wird unterstellt, dass es nicht rechtens gewesen wäre, den Beschluss zur Zulassung des Bürgerbegehrens zurückzunehmen. Die Einschätzung der Bürgerinitiative geht fehl: Selbstverständlich kann ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn er sich als fehlerhaft herausstellt. Insbesondere kann hier nicht mit Art. 18a Abs. 9 der Gemeindeordnung argumentiert werden, wie es der Rechtsbeistand der Bürgerinitiative tut. Diese Vorschrift besagt, dass die Gemeinde keine einem Bürgerbegehren inhaltlich entgegenstehende Entscheidungen treffen darf. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Gemeinde keine Verfahrensentscheidungen mehr treffen könnte und die Zulassungsentscheidung nicht zurücknehmen kann. Auch die Rechtsaufsicht, also das Landratsamt, kann die Aufhebung eines Beschlusses verlangen, wenn dieser rechtswidrig ist.

Zudem hat die Bürgerinitiative die Gelegenheit zur Umformulierung ihrer Begründung für den Entscheid nicht genutzt: Auch der neue Entwurf zur Darstellung ihrer Auffassung argumentiert wieder mit falschen Aussagen. Die Brücke, die die Gemeinde der Bürgerinitiative gebaut hat, blieb ungenutzt.

Vor diesem Hintergrund hat die Mehrheit des Ferienausschusses den rechtlichen Bedenken gegen das Bürgerbegehren jetzt den Vorrang gegeben und die anfängliche Kompromissbereitschaft zurückgezogen. Zu Recht, denn ein unzulässiges Bürgerbegehren darf nicht zum Entscheid zugelassen werden. Der Bescheid zum Vollzug des Beschlusses, also die Zustellung des ablehnenden Bescheids, ist am Montag, 5. September erfolgt. Gegen diesen Bescheid können die Vertreterinnen des Bürgerbegehrens allerdings noch Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.

In der nächsten Gemeinderatssitzung wird darüber beraten, ob das Ratsbegehren der Bevölkerung nun eigenständig zur Abstimmung vorgelegt werden soll, oder ob damit bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgewartet werden soll. Dass nun die Rechtsaufsicht und die Gerichte über die Pullacher Kommunalpolitik entscheiden sollen, bedaure ich sehr, denn eigentlich ist Bauleitplanung ureigene Aufgabe des Gemeinderats. Natürlich kann diese durch einen Bürgerentscheid auf den Prüfstand gestellt werden. Dazu wäre aber kein Verfahrensgezerre wie in diesem Fall nötig.

Es grüßt Sie herzlich
Ihre Susanna Tausendfreund
Erste Bürgermeisterin

06.09.2022