Häuser und Gebäude werden von einigen Vogel- und Fledermausarten als Fortpflanzung-, Lebens- und Ruhestätten genutzt. Vom Turmfalken bis hin zur Zwergfledermaus gilt: Fast alle gebäudebrütenden und -bewohnenden Wildvogelarten und Fledermäuse gehören zu den besonders bzw. streng geschützten Arten und genießen den Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Unter diesem Schutz stehen nicht nur die Tiere an sich, sondern auch ihre Nist- und Zufluchtsstätten in und an Gebäuden. Die Tiere und ihre Quartiere sind somit ganzjährig geschützt. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Tiere jahreszeitlich bedingt nicht anwesend sind. Die Zerstörung oder eine sonstige Veränderung der Quartiere sind somit ebenfalls ganzjährig untersagt. Den Tieren darf der Zugang zu ihren Quartieren durch Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Staubnetze und Baugerüste nicht versperrt werden. Bei vorhandenen Quartieren dürfen die Bauarbeiten ggf. auch nicht in die Zeit der Brut und/oder Winterruhe fallen.
Sie sollten deshalb bereits vor Beginn der Bau- oder Sanierungsarbeiten feststellen lassen, ob in und an Ihren Gebäuden besonders bzw. streng geschützte Tiere leben, welche unter die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG fallen. Oftmals sind deren Nist- und Wohnstätten auf den ersten Blick nur von Fachleuten zu erkennen.
Es gibt aber Sonderregelungen für bestimmte Eingriffe oder auch Ausnahmen und Befreiungen bei Verboten. Für Fragen zu diesen, dem gesetzlich fixierten Artenschutz an Gebäuden und dessen Umsetzung bei Bauvorhaben steht Ihnen die Abteilung Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz der Gemeinde Pullach gerne zur Verfügung (Tel. 089/744744-402 oder umwelt@pullach.de ).
Durch einen Besichtigungstermin vor Ort sind nicht nur Sie als Bauherr/-in, sondern auch die mit uns lebenden Wildtiere auf der sicheren Seite!
Klimaschutzprogramm – Förderung von Artenschutz an Gebäuden
Seit Mai 2019 werden bauseitige Lösungen für gebäudebewohnende Vögel und Fledermäuse finanziell unterstützt. Weitere Informationen finden Sie im Klimaschutzprogramm!