Wer eine Wohnung neu bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Bei mehreren Wohnungen ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland (§ 21 BMG).
Bitte füllen Sie das Formular “Anmeldung Meldebehörde” aus, bei mehreren Wohnungen zusätzlich das Formular “Mehrere Wohnungen_Beiblatt” – siehe unten unter Downloads.
Gerne können sie die Voranzeige zur Anmeldung auch über unser virtuelles Rathaus vornehmen, um dadurch den Zeitaufwand bei Ihrer persönlichen Anmeldung zu verkürzen.
Um die Anmeldung abzuschließen, müssen Sie dennoch persönlich innerhalb unserer Öffnungszeiten im Rathaus vorsprechen. Bitte bringen Sie alle Formulare ausgefüllt und unterschrieben mit sowie Ihren Personalausweis und/oder Reisepass und/oder Kinderreisepass (zur Änderung der Wohnadresse). Denken Sie bitte auch an die Wohnungsgeberbestätigung. Dieses Formular sowie Erläuterungen zur Wohnungsgeberbestätigung finden Sie ebenfalls bei den Downloads.
Laut Bundesmeldegesetz kann jede und jeder der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen widersprechen. Wenn kein schriftlicher Widerspruch vorliegt geben wir Daten weiter an:
- öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
- Mandatsträger, Presse
- Adressbuchverlage
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Den Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre gibt es bei uns im Rathaus oder unter Downloads.