Satzung über Einfriedungen (Einfriedungssatzung) vom 24.06.2025

Bisher existiert für die Gemeinde Pullach i. Isartal keine Einfriedungssatzung. Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum und zu öffentlichen Grün- und Parkanlagen sind i. d. R. als Festsetzungen in den Bebauungsplänen der Gemeinde geregelt. Mit Änderung der o. g. Gesetzeslage sind ab dem 01.10.2025 Regelungen u. a. über Einfriedungen in Bebauungsplänen nur noch dann möglich, wenn diese aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt werden können. Zudem besteht nur noch bis zum 01.10.2025 die Möglichkeit eine eigenständige Einfriedungssatzung erlassen; danach besteht diese Möglichkeit nicht mehr.

Aus diesem Grund hat die Gemeinde Pullach i. Isartal eine Einfriedungssatzung erlassen.

Besonders nennenswerte Regelungen der neuen Einfriedungssatzung (auszugsweise):

  • Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkanlagen sowie an den übrigen Grundstücksgrenzen (also auch zwischen privaten Grundstücken) sind als offene Holz- oder Eisengitterzäune inkl. Pfosten und Einfahrtstore mit einer maximalen Höhe von 1,50 m, gemessen von Oberkante Gehweg, Grundstückszufahrt oder dem natürlichen (unveränderten) Geländeniveau, zulässig. Geschlossene und geschlossen wirkende Einfriedungen, wie z.B. Mauern, Gabionen, Holz- oder Kunststoffwände, sind nicht zulässig. Es darf auch nicht der Eindruck eines geschlossenen Holzzaunes entstehen. Zudem ist das Anbringen von Sichtschutzmatten nicht zulässig.
  • Einfriedungen sollen sockelfrei und mit einem Bodenabstand von 10 cm ausgeführt werden, letzteres um den Durchlass für Kleintiere zu ermöglichen. Alternativ ist ein geringerer Bodenabstand der Einfriedung möglich, wenn Schlupflöcher für Kleintiere (Breite 15 cm / Höhe 10 cm / Abstand: alle 5 m) vorgesehen werden.

Die vollständige Satzung finden Sie hier.

Dieser Beitrag ist bis Sonntag, 20. Juli 2025 online.