Informationen zum Plakatieren vor der Kommunalwahl am 8. März 2026

Die Kommunalwahl am 8. März 2026 steht an und damit auch die Wahlwerbung mit Plakaten für die Kandidatinnen und Kandidaten. Neben den kommunalwahlrechtlichen Vorschriften gibt es in der Gemeinde Pullach eine Plakatierungsverordnung und eine Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Anschlagtafeln. Hierzu möchten wir Ihnen gerne die nachfolgenden Hinweise geben.

1. Anschlagtafeln für Wahlplakate:

(geregelt in § 1 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Anschlagtafeln)

Der Bauhof wird wieder im Vorfeld der Wahl im Gemeindegebiet Holzplakattafeln aufstellen (Zu den Standorten). Diese stehen den zugelassenen Parteien bzw. Wählergruppen zur Verfügung. Plakatiert wird von den Parteien bzw. Wählergruppen selbst. Bestimmte Felder für die einzelnen Parteien bzw. Wählergruppen sind nicht vorgesehen, jedoch kann eine Partei selbstverständlich nicht den Großteil einer Anschlagfläche für sich beanspruchen. Die Plakattafeln sind für das Bekleben von Plakaten im Format DIN A1 ausgelegt. Das Anbringen der Plakate ist frühestens sechs Wochen vor der Wahl (ab Sonntag, 25.01.2026) zulässig.

2. Anschlagtafeln für Veranstaltungshinweise etc.:

(geregelt in den §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 der Satzung über die Benutzung der Anschlagtafeln)

Hier dürfen keine Wahlplakate, jedoch Plakate zum Hinweis auf örtliche Veranstaltungen der Parteien und Wählergruppen angebracht werden. Details hierzu sind in § 3 der Satzung über die Benutzung der Anschlagtafeln aufgeführt.

3. Anbringung von Wahlplakaten im öffentlichen Raum:

(geregelt in § 5 Abs. 2 und § 7 der Plakatierungsverordnung)

Nach § 5 Abs. 2 der Plakatierungsverordnung können von den politischen Parteien bzw. Wählergruppen bis zu maximal sechs Wochen vor einer Wahl (also frühestens ab Sonntag, 25.01.2026) parteieigene Plakatständer (oder z.B. auch Hohlkammerplakate, sogenannte „Easy-Plates“) auf öffentlichen Flächen angebracht werden. Die maximale Größe eines Plakats beträgt auch hier DIN A1.

Wir dürfen Sie jedoch bitten, falls Sie von dieser Möglichkeit der Wahlwerbung Gebrauch machen, Ihre Plakate bzw. Plakatständer spätestens eine Woche nach der Wahl (also im Falle einer Stichwahl bis zum Sonntag, den 29.03.2026) wieder zu entfernen.

Eine besondere Genehmigung / Erlaubnis für das Anbringen von Wahlplakaten ist nicht erforderlich. Wir bitten Sie jedoch, der Gemeinde eine Ansprechperson mitzuteilen, die wir im
Bedarfsfall kontaktieren können.

Bitte beachten Sie bei der Aufstellung der Plakate auf Gehsteigen und außerhalb von Verkehrsflächen liegenden Grundstücken die Regelungen in § 7 der Plakatierungs-verordnung, die in erster Linie der Sicherheit des Fußgängerverkehrs und des fließenden Verkehrs auf den Straßen dienen. Danach dürfen die Wahlplakatständer und Plakate insbesondere nicht in den Sichtdreiecken von Kreuzungen aufgestellt werden sowie den Winterdienst beeinträchtigen.

Gemäß Ziffer 2.2.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13.02.2013 zur Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden gilt:

„Werden Plakatständer an Pfosten vor Verkehrszeichen angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herumgruppiert, so kann das in der Regel geduldet werden, wenn nur solche Zeichen oder Einrichtungen betroffen sind, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Werbemaßnahmen nach den Umständen des Einzelfalls ausscheidet.“

4. Plakatierung am Wahltag im Umfeld der Wahllokale – „Bannmeilenregelung“:

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) ist während der Abstimmungszeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder durch Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Abstimmenden verboten.

In der Regel wird diese „befriedete Zone“ mindestens etwa 10 bis 20 Meter zum jeweiligen Zugang betragen müssen, ggf. auch weiter zu fassen sein, um den Wahlberechtigten einen ungehinderten Zugang zum Wahllokal zu ermöglichen. Wir bitten Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass sich am Wahlsonntag keine Plakate von Ihrer Partei oder Wählergruppe im näheren Umfeld des Wahllokals befinden.