Der Hebesatz für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2025 beträgt lt. Haushaltssatzung 260 v. H.
Der Hebesatz ist unverändert.
Auf Grund des § 19 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), wird vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Gewerbesteuerbescheide für diejenigen Steuerschuldner, die für das Jahr 2025 die gleichen Gewerbesteuer-Vorauszahlungen wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Gewerbesteuer-Vorauszahlung hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem auf den Tag dieser Bekanntmachung folgenden Tag die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Fälligkeiten der Gewerbesteuer:
Die Gewerbesteuer-Vorauszahlung wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am
15. Februar 2025,
15. Mai 2025,
15. August 2025 und
15. November 2025 fällig. (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen bei der
Gemeinde Pullach i. Isartal, Johann-Bader-Str. 21, in 82049 Pullach i. Isartal.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30 in 80335 München, erhoben werden.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstr. 30 in 80335 München,
zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007, S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
- Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
- Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.
Die Bescheide über die Festsetzung der Hundesteuer und der Abfallentsorgungsgebühren werden im Januar 2025 versandt werden.
Die Bescheide über die Grundsteuer ergehen Anfang Februar 2025. Bitte beachten Sie die neu festgesetzten Beträge und Fälligkeiten.
Pullach i. Isartal, Dezember 2024
Abteilung Finanzen
– Steuerstelle –
Dieser Beitrag ist bis Donnerstag, 17. April 2025 online.