Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 8 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pullach i. Isartal die Ruhefristen an Grabstätten abgelaufen sind. Diese Gräber sind gemäß § 22 Absatz 5 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Pullach i. Isartal abzuräumen.
Die Angehörigen werden gebeten, Grabsteine, Pflanzgut und sonstige Grabausstattungen bis spätestens
30. September 2024
von den Gräbern zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt jeglicher Anspruch an der Grabstätte und den Grabausstattungen. Die Gräber werden hiernach ersatzlos von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet. Der Friedhofsverwaltung obliegt keine Aufbewahrungspflicht für Grabausstattungen.
Die Grababräumung kann auf Antrag von der Friedhofsverwaltung oder von den Angehörigen selbst durchgeführt werden.
Die Grabnutzungsberechtigten/Angehörigen mit laufenden Nutzungsrechten an folgenden Grabstätten konnten nicht ermittelt werden:
Alter Teil
3er – Anlagengrab Kautter/Bohn Abteilung 29 Grab 005
Einzelgrab Bader/Döbler Abteilung 13 Grab 100
Sofern Hinweise zu Grabnutzungsberechtigten/Angehörigen bekannt sind, wird um Information an die Friedhofsverwaltung gebeten.
Nähere Auskünfte und weitere Informationen bei der:
Gemeinde Pullach i. Isartal, -Friedhofsverwaltung-, Johann-Bader-Str. 21, 82049 Pullach i. Isartal, Telefon: 089 744 744-360 oder unter friedhofsverwaltung@pullach.de.
Pullach i. Isartal, 09.08.2024
Jana Fröhlich
Friedhofsverwaltung
Dieser Beitrag ist bis Montag, 30. September 2024 online.