Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom 24.06.2025

In Pullach gibt es Stellplatzsatzungen seit dem Jahr 2004. Die zuletzt neu aufgelegte Stellplatzsatzung stammt aus dem Jahr 2020. Die Pullacher Satzungen haben auf den erhöhten Stellplatzbedarf reagiert: differenziert nach den Flächengrößen waren zwischen 1 und 4 Stellplätzen pro Wohneinheit vorgeschrieben.

Mit der ab 01.10.2025 geltenden Rechtslage gibt es ab dem 01.10.2025 keine staatlich angeordnete Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen mehr. Eine gemeindliche Satzung, die mehr als 2 Stellplätze pro Wohneinheit verlangt (so wie in Pullach), tritt automatisch außer Kraft. Erlässt die Gemeinde keine an die neue Gesetzeslage angepasste Stellplatzsatzung, so könnte sie keinen Stellplatz mehr fordern. Gemeinden können jedoch per Satzung die Stellplatzpflicht aufrechterhalten, wenn pro Wohneinheit max. 2 Stellplätze vorgesehen werden. Bei geförderten Wohnungen sind es 0,5.  

Aus diesem Grund hat die Gemeinde Pullach i. Isartal eine neue Stellplatzsatzung erlassen.

Besonders nennenswerte Regelungen der neuen Stellplatzsatzung (auszugsweise):

  • Bei der Errichtung von Wohngebäuden werden künftig zwei Stellplätze (für Kraftfahrzeuge) und zwei Abstellplätze (für Fahrräder) pro Wohneinheit gefordert.
  • Ein notwendiger Stellpatz auf einem privaten Grundstück muss eine Länge von mindestens 5,20 m und eine lichte Breite von mindestens 2,80 m aufweisen. Dies gilt auch für Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen oder Ladengeschäfte und Einkaufsmärkte.
  • Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes muss mindestens 1,50 m² zuzüglich Bewegungsfläche aufweisen.
  • Fahrradabstellplätze für Wohnnutzungen sollen mehrheitlich über einen Wetterschutz verfügen. Fahrradabstellplätze im Freien sollen über eine Anschlussmöglichkeit für den Fahrradrahmen verfügen.
  • Bei Nichtwohnnutzung immer und bei Wohnnutzung ab einer Zahl von 5 Fahrradabstellplätzen müssen 10 % der Abstellplätze bzw. mind. 1 Abstellplatz für Lastenräder oder Fahrradanhänger geeignet sein.

Die vollständige Satzung finden Sie hier.

Dieser Beitrag ist bis Sonntag, 20. Juli 2025 online.