Wohnungsbau Heilmannstraße

Die Planung für ein Gebäude in der Heilmannstraße mit 22 Gemeindewohnungen ist abgeschlossen. Die WIP will den Bau mit Bürgerbegehren stoppen.

Im April 2016 hatte der Gemeinderat beschlossen, auf dem Grundstück in der Heilmannstraße 53/55, das die Gemeinde zuvor erworben hatte, ein Wohngebäude mit gut 20 Wohnungen zu errichten. Über die damalige Konzeptstudie, Basis der aktuellen Planung, wurde bereits im April 2016 ausführlich im Isar-Anzeiger berichtet. Der Clou an dem Vorhaben: Es können hohe Fördergelder des Wohnungspakts Bayern beansprucht werden. Die Förderung beträgt 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Gefördert werden neben den Planungs- und Baukosten auch die Kosten für den Grunderwerb. Der Zuschuss, der für das Projekt bereits in Aussicht gestellt wurde, wird sich in einer Größenordnung von ca. 3,1 bis 3,5 Millionen Euro bewegen.

Die Nachfrage nach bezahlbaren Wohnungen alleine bei denjenigen, die bereits in Pullach wohnen oder arbeiten, ist ungebrochen hoch, der Bedarf also nach wie vor groß. Gerade kleine und besonders große Wohnungen fehlen im Bestand der kommunalen Wohnungsgesellschaften. Mit dem Bauvorhaben an der Heilmannstraße 53/55 können moderne und barrierefreie Wohnungen nach hohem Energiestandard (KfW 55) zu moderaten Mieten geschaffen werden. Und dies auf einem Grundstück, das eine Abrundung der Wohnbausiedlung ‚Am Grundelberg’ darstellt und das bereits Wohnzwecken gedient hatte. Dieses Bauvorhaben ist aus meiner Sicht für unsere Gemeinde sinnvoll und dringend notwendig. Auch diese Wohnungen sollen entsprechend der vom Gemeinderat aufgestellten Kriterien vergeben werden. Dabei werden z.B. Ortszugehörigkeit, soziale Aspekte und ehrenamtliches Engagement der Bewerber berücksichtigt. Mithilfe der großzügigen Förderung durch den Freistaat kann das Mietwohnungsobjekt wirtschaftlich betrieben werden.

Zahlen, Daten, Fakten

Auf einer Gesamtwohnfläche von 1.342 Quadratmetern sollen 22 Wohnungen entstehen – zwei 5-Zimmer-Wohnungen, zwei 4-Zimmer-Wohnungen, acht-2-Zimmerwohnungen sowie zehn 1-Zimmer-Appartements. Die Baukosten betragen – wie bereits in der Konzeptplanung angesetzt – 5,95 Millionen Euro, die Gesamtkosten belaufen sich ohne Grundstückskosten auf 8,3 Millionen Euro. Der Gemeinderat hat der aktualisierten Planung und den Kosten zugestimmt. Derzeit liegen die Planungen für die Umsetzung des Projekts im Zeitplan. Wenn die Bauleistungen noch im Herbst ausgeschrieben werden, könnte der Baubeginn im kommenden Sommer erfolgen.

Planung und Bau werden durch die Servicegesellschaft der Baugesellschaft München-Land (BML) als Generalübernehmer im Auftrag der Gemeinde durchgeführt. Dies wurde bereits im Sommer 2016 vom Gemeinderat beschlossen und der entsprechende Vertrag abgeschlossen. Die bisherigen Abschlagszahlungen an die Servicegesellschaft der BML für die Planungsleistungen belaufen sich auf 1,1 Millionen Euro. Die Ausschreibungen für die Bauleistungen stehen unmittelbar bevor. Der Zuschuss in Höhe von knapp 3,5 Millionen Euro ist beantragt. Die baurechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt.

WIP reicht Unterschriften gegen diesen Wohnungsbau ein

Am 25. September wurde von den Vertretern der Wählervereinigung WIP ein Bürgerbegehren eingereicht, mit dem erreicht werden soll, „dass das Grundstück Heilmannstr. 53/55 als Vorratsfläche erhalten bleibt und in naher Zukunft nicht bebaut wird“. In der Begründung wird u.a. auf einen – aus Sicht der Initiatoren – ausreichenden Wohnungsbestand, angeblich auf acht Millionen Euro schwindende Rücklagen, bevorstehende Millioneninvestitionen für Schulen, Schwimmbad und Bürgerhaus und einen mutmaßlich zweistelligen Millionenbetrag verwiesen, der für das Wohnbauprojekt noch ausgegeben werden müsste.

Hier ist Klarstellungsbedarf gegeben:

Die Liste der Bewerber für eine gemeindliche Wohnung ist weiterhin sehr lang. Der Stand der allgemeinen Rücklagen zum 31.12.2016 betrug knapp 44 Millionen Euro. Das Haushaltsjahr 2016 schloss um 14,5 Millionen Euro besser ab als geplant. Darüber hinaus konnten gut 19 Millionen Euro Haushaltsreste für laufende Investitionen ins aktuelle Haushaltsjahr übertragen werden.

Die anstehenden Investitionen für die Schulen, das Schwimmbad und das Bürgerhaus werden je nach Planungsstand im Haushalt und der Finanzplanung berücksichtigt. Der Unterschied bei einem Wohnbauprojekt ist allerdings der, dass sich die Investitionen für den Bau über die Mieteinnahmen amortisieren und spätere Erhaltungsmaßnahmen abgedeckt sind. Mit dem Verzicht oder einem Aufschub des Projekts stehen deshalb unter dem Strich nicht mehr Mittel für die übrigen Projekte zur Verfügung.

Bei Gesamtkosten von 8,3 Millionen muss die Gemeinde – da sie den hohen staatlichen Zuschuss erhalten wird – nur noch etwa fünf Millionen aufbringen, von denen 1,1 Millionen bereits geleistet wurden.

Nicht erwähnt wird von den Initiatoren des Bürgerbegehrens, wie weit das Projekt bereits fortgeschritten ist, dass die Gemeinde bereits vor über einem Jahr vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, Zahlungen für Planungsleistungen und Nebenkosten bereits erfolgt sind und mit welchen finanziellen Folgen der Stopp oder Aufschub des Projekts verbunden wäre. Wird das Bauvorhaben nicht umgesetzt, würden auf jeden Fall die Kosten der bereits beauftragten Leistungsphasen bei der Gemeinde anfallen. Unter Umständen können von unserem Generalübernehmer und den beauftragten Firmen zusätzlich Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Weiterhin gilt es zu bedenken, dass das aufgelegte Förderprogramm des Freistaats zeitlich begrenzt ist. Bei einer späteren Umsetzung des Bauprojekts stehen die staatlichen Zuschüsse wohl nicht mehr zur Verfügung.

Wie geht es nun weiter?

Das Bürgerbegehren wurde mit einer ausreichenden Anzahl von Unterstützerunterschriften eingereicht“, also von mindestens zehn Prozent der wahlberechtigten Gemeindebürger. Jetzt muss die Gemeinde prüfen, ob auch die weiteren, recht komplexen Anforderungen an ein Bürgerbegehren erfüllt sind. Bei erster Prüfung ergaben sich erhebliche Zweifel an der materiellen Zulässigkeit. Die Fragestellung ist sehr unbestimmt, da keine Aussage darüber getroffen wird, wie lange das Grundstück nicht bebaut werden darf und wie mit den vertraglichen Verpflichtungen umgegangen werden soll. In der Begründung fehlen wesentliche, für die Unterzeichner gegebenenfalls entscheidungserhebliche Fakten darüber, wie weit fortgeschritten das Projekt bereits ist und mit welchen finanziellen Nachteilen ein Ausstieg verbunden wäre. Mit diesen finanziellen Einbußen wäre wohl auch die gesetzliche Vorgabe, mit öffentlichen Mitteln sparsam und wirtschaftlich umzugehen, verletzt.

Der Gemeinderat wird in der nächsten Sitzung am 17. Oktober 2017 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden.

Es grüßt Sie herzlich Ihre
Susanna Tausendfreund
Erste Bürgermeisterin

2. Oktober 2017

Foto: Linsmayer Projekte GmbH

Viel Grün und nach Süden ausgerichtete Terrassen: In der Heilmannstraße 53/55 sollen 22 moderne und barrierefreie Wohnungen gebaut werden.

Verfahren bei Bürgerbegehren

In der Bayerischen Gemeindeordnung ist in Artikel 18 a das Recht für die Bürgerinnen und Bürger verankert, einen kommunalen Bürgerentscheid herbeizuführen. Die Möglichkeit, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide durchführen zu können, gibt es in Bayern seit dem 1. Oktober 1995. Dieses Recht wurde durch einen Volksentscheid erstritten. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat innerhalb eines Monats, nachdem die Unterschriften eingereicht wurden. Wenn ein Bürgerbegehren formal und inhaltlich für zulässig erachtet wird, findet innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid über die Fragestellung statt, der ähnlich wie eine Wahl abläuft. Ein erfolgreicher Bürgerentscheid (Mehrheit bei der Abstimmung, gleichzeitig muss das so genannte Zustimmungsquorum von 20 Prozent der Wahlberechtigten erreicht werden) hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses. Wenn ein Bürgerbegehren die Kriterien des Art. 18 a Gemeindeordnung und die Anforderungen der hierzu bestehenden Rechtsprechung nicht erfüllt, muss es als unzulässig zurückgewiesen werden. Ein Bürgerentscheid darf in diesem Fall nicht durchgeführt werden. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens können aber eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht herbeiführen.