Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz

Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällender Übermittlung von Daten ohne Angaben von Gründen zu widersprechen.

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an:

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen bestimmte Daten übermitteln.

(§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG);

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

Die Meldebehörde darf im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Wahlberechtigte (nach dem Lebensalter zusammengesetzte Zielgruppen) erteilen. Die Auskunft enthält Familienname, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift (§ 50 Abs. 1 BMG);

  • Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Die Meldebehörde darf auf Verlangen Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten, Familienname, Vornamen, Doktorgrad und der derzeitigen Anschrift sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen (§ 50 Abs. 2 BMG);

  • Adressbuchverlage

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, Auskunft über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und der derzeitigen Anschrift erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden (§ 50 Abs. 3 BMG);

  • das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Die Meldebehörde übermittelt Daten von Einwohnern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das

Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Es handelt sich hierbei um den Familiennamen, Vornamen und die derzeitige Anschrift.

Diese Übermittlung dient zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial (Bundesfreiwilligendienst).

                  (§ 36 Abs. 2 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz);

Den Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre können Sie schriftlich unter ewo@pullach.de anfordern oder direkt auf der Internetseite www.pullach.de stellen.

Wer bereits früher einer entsprechenden Datenübermittlung widersprochen hat, benötigt keinen erneuten Antrag; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem

schriftlichen Widerruf gespeichert.

Hier können sie die Bekanntmachung auch herunterladen: https://www.pullach.de/wp-content/uploads/2024/03/2024-Widerspruchsrecht-Isar-Anzeiger.docx

Pullach i. Isartal, 04.03.2024

Einwohnermeldeamt Gemeinde Pullach i. Isartal