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Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wurde durch die Bauordnungsnovelle 1994 eingeführt. In der zweiten Stufe 1998 wurden bereits mit Ausnahme des Bereichs der Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4) alle sonstigen Bauvorhaben - sofern sie nicht dem Freistellungsverfahren nach Art. 58 unterliegen - in diesem Verfahren abgewickelt.

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren läuft wie ein normales Baugenehmigungsverfahren ab, jedoch ist der Prüfungsumfang eingeschränkt. Das bedeutet, dass die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Behörde nur in den wichtigsten Punkten überprüft und ansonsten der Eigenverantwortung des Bauherrn, des Entwurfsverfassers und der anderen am Bau Beteiligten überlassen wird. Somit reicht die Wirkung der Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur soweit, wie das (eingeschränkte) Prüfprogramm des Art. 59 BayBO.

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren ist das Standardgenehmigungsverfahren für die genehmigungspflichtigen Vorhaben und findet, außer bei Sonderbauten, auf alle genehmigungspflichtigen Vorhaben Anwendung.

Im Einzelnen durchläuft der Bauantrag, folgende Verfahrensschritte bei der Genehmigungsbehörde. Er wird von der zuständigen Bauabteilung - je nach Einzelfall schaltet diese noch andere Fachabteilungen (z.B. Fragen zum Lärmschutz) oder Fachbehörden (z.B. Landesamt für Denkmalpflege) ein - daraufhin überprüft, ob das Vorhaben übereinstimmt mit:

  • die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher (gemeindlichen) Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO,
  • beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie
  • andere öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

Mit der Neufassung der BayBO 2008 wurde das im vereinfachten Genehmigungsverfahren verbleibende Prüfprogramm im Übrigen weiter reduziert. Nicht mehr geprüft werden die Stellplatzvorschriften, sofern die Gemeinde keine Stellplatzsatzung nach Art. 81 erlassen hat, die Abstandsflächen sowie Fragen der Baugestaltung.

 
 

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