Pullach i. Isartal / Rathaus / Bauverwaltung / Bauordnungsrecht / Bauordnung / Genehmigungsfreistellung
 

Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO

Das sogenannte Freistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) ist das Kernstück der Bauordnungsnovelle 1994, 1998 und 2008. Die Novelle 2008 hat den Anwendungsbereich des Freistellungsverfahrens deutlich ausgeweitet. Nunmehr ist verfahrensfrei zulässig die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, soweit es sich nicht um Sonderbauten gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Das Freistellungsverfahren gilt somit allgemein bis unterhalb der Sonderbaugrenze, völlig unabhängig davon, ob es sich bei der Anlage um eine Haupt- oder eine Nebenanlage handelt.


Nach Art. 58 Abs. 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

  • es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt,
  • es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO nicht widerspricht,
  • die Erschließung (Straße, Wasser, Kanal, Niederschlagswasser) nach dem Baugesetzbuch (BauGB) gesichert ist,
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Anders als im Falle der Genehmigungsfreiheit (Verfahrensfreiheit) sind für Vorhaben, für die das Genehmigungsfreistellungsverfahren anzuwenden ist, die gleichen Bauvorlagen zu erstellen, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren vorgelegt werden müssen. Für die geplanten Bauvorhaben sind die Bauvorlagen entsprechenden der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) bei der Gemeinde Pullach i. Isartal (in der Regel in 3-facher Ausführung) einzureichen.

Ab dem 01.01.2008 beträgt die "Geltungsdauer" zur Ausführung des Bauvorhabens für das Freistellungsverfahren 4 Jahre. Will der Bauherr mit der Ausführung seines Vorhabens nach mehr als 4 Jahren beginnen (nachdem die Bauausführung zulässig geworden ist), muss er - auch wenn sich planungsrechtlich nichts geändert haben sollte - erneut ein Freistellungsverfahren durchlaufen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Änderung von den freigestellten Bauplänen eine Baueinstellung bzw. ein Baugenehmigungsverfahren nach sich ziehen kann. Im ungünstigen Fall kann es für den Bauwerber neben einen Zeitverlust zu einen kostenintensiven Rückbau kommen.


 
 
 
© 2007 Gemeinde Pullach