Eigentumsänderungen an Grundstücken, die mit Grenzänderungen verbunden sind, können erst nach einer amtlichen Vermessung und nach Erstellung des Fortführungsnachweises (Veränderungsnachweises) durch das zuständige Vermessungsamt in das Grundbuch eingetragen werden.
In bestimmten Fällen (z.B. bei Abweichungen von Festsetzungen in den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen) bedarf die Grundstücksteilung der Genehmigung der Gemeinde. Aus dem Umstand, dass ein Grundstück geteilt werden darf, können keine Aussagen über eine Bebaubarkeit der Flächen hergeleitet werden.
Bei Grundstücksgeschäften (z.B. Kauf oder Tausch) stellt im allgemeinen der beurkundende Notar im Rahmen der Vorbeurkundung oder der Käufer selbst einen Vermessungsantrag beim zuständigen Vermessungsamt.
Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen gemäß § 19 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Nähere Auskünfte zur Grundstücksteilung erhalten Sie in der Bauverwaltung bei der Gemeinde Pullach i. Isartal.
Alfred Vital
Zimmer 206
Telefon: 089/744744-41
E-Mail: vital@pullach.de
Jürgen Weiß
Zimmer 205
Telefon: 089/744744-40
E-Mail: weiss@pullach.de
Telefax: 089/744744-88
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
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