Eine Bauvoranfrage empfiehlt sich für den Bauwerber, wenn vor Ausarbeitung der endgültigen Antragsunterlagen einzelne Fragen zum geplanten Bauvorhaben (z.B. Bebaubarkeit des Grundstücks) vorab geklärt werden sollen.
Die Gemeinde Pullach i. Isartal macht aber ausdrücklich darauf aufmerksam, dass weder der Beschluss des Bau- und Ortsplanungsausschusses bzw. die Beschlussabschrift eine Zusicherung nach Art. 38 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG- oder einen Vorbescheid nach Art. 71 Bayerische Bauordnung -BayBO- darstellt. Die Gemeinde Pullach i. Isartal behält sich eine anders lautende Entscheidung vor, da eine Bauvoranfrage keine rechtsbindende Wirkung verursacht.
Alfred Vital
Zimmer 206
Telefon: 089/744744-41
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Jürgen Weiß
Zimmer 205
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Bayerische Bauordnung (BayBO)
Baugesetzbuch (BauGB)
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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)