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Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO

Der Kreis der Vorhaben, die einer Genehmigungspflicht unterliegen, wurde vom Gesetzgeber neu geregelt. Die Genehmigungspflicht umfaßt somit die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen, außer es handelt sich um ein Vorhaben, die nach Art. 57 (Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen) und nach Art. 58 (Genehmigungsfreistellung) BayBO verfahrens- bzw. genehmigungsfrei sind sowie um Vorhaben die gemäß Art. 72 (fliegende Bauten) und nach Art. 73 (Bauaufsichtliche Zustimmung) BayBO einem besonderen Verfahren unterliegen.

Für die geplanten Bauvorhaben sind die Bauvorlagen entsprechenden der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) bei der Gemeinde Pullach i. Isartal (in der Regel in 3-facher Ausführung) einzureichen.

 
 
 
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