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Allgemeines zum Baurecht

Das Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Bundesgesetz und beinhaltet im wesentlichen die Regelungen des Bauplanungsrechts. Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei vor allem die Bestimmungen über die gemeindliche Bauleitplanung, also die Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen, in den §§ 1 bis 13 sowie über die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 29 bis 38. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergänzt das Baugesetzbuch (BauGB) und bestimmt unter anderem näher, welche Baugebiete in gemeindlichen Bebauungsplänen festgesetzt werden können. Das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) beantworten also die Frage, ob ein Grundstück bebaubar ist und welche Art und welches Maß der baulichen Nutzung auf dem Grundstück zulässig ist.

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) ist ein Landesgesetz und beinhaltet im wesentlichen die Regelungen des Bauordnungsrechts. Sie regelt was bei der Bauausführung zu beachten ist, ob ein Vorhaben einer Genehmigung bedarf und welches Verfahren dabei Anwendung findet. Wer bis zum 01.06.1994 ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage errichten, ändern oder abbrechen wollte, musste eine Bau- bzw. Abbruchgenehmigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) beantragen, soweit das Vorhaben nicht aufgrund seiner geringen Schwierigkeit oder Bedeutung genehmigungsfrei war. Unabhängig davon, ob es sich nur um ein relativ unbedeutendes Nebengebäude oder um ein größeres gewerbliches Vorhaben handelte, hatte die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben vollständig auf seine Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Dieses Verfahren brachte dem Bauherrn zwar ein hohes Maß an Rechtssicherheit, war jedoch auch Ursache für die relativ lange Dauer der Verfahren.
Mit der Baurechtsnovelle 1994 machte der Bayerische Gesetzgeber den ersten Schritt zur Entbürokratisierung und zu mehr Eigenverantwortung des Bauherrn. Die wesentlichen Neuregelungen bestanden in der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, des Freistellungsverfahrens und des Anzeigeverfahrens für den Abbruch baulicher Anlagen.
Der zweite Schritt folgte mit der Baurechtsnovelle 1998, indem der beschrittene Weg fortgeführt wurde und weitere Erleichterungen geschaffen wurden. Die Bayerische Staatsregierung will jedoch den 1994 und 1998 eingeschlagenen Weg mit dem Gesetzentwurf zur Deregulierung des Bauordnungsrechts (BODerG) weiter fortsetzen.
Die Novelle 2008 hat den Anwendungsbereich des Freistellungsverfahrens nochmals deutlich ausgeweitet. Nunmehr werden alle Anlagen bis zur Sonderbaugrenze des Art. 2 Abs. 4 erfasst. Die Ausweitung betrifft ausschließlich den gewerblichen Bereich, da bereits nach früherem Recht alle Wohnbauvorhaben und alle freiberuflich genutzten Vorhaben bis zur Hochhausgrenze dem Freistellungsverfahren unterfielen. Mit der Ausweitung ist auch die früher regelungsbedürftige Frage der Nebengebäude und Nebenanlagen weggefallen. Unterhalb der Grenze des Sonderbaus gilt das Freistellungsverfahren allgemein völlig unabhängig davon, ob es sich bei der Anlage um eine Haupt- oder eine Nebenanlage handelt.

 
 

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Links zum Baurecht

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Baugesetzbuch (BauGB)

Baunutzungsverordnung (BauNVO)


 
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