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Vom 05.02.2010
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), Art. 89 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Unternehmenssatzung der Versorgungs-, Bau- und Servicegesellschaft (VBS) Kommunalunternehmen erlässt die Versorgungs-, Bau- und Servicegesellschaft (VBS) Kommunalunternehmen folgende Satzung:
§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Versorgungs-, Bau- und Servicegesellschaft (VBS) Kommunalunternehmen (BGS-WAS) vom 08.12.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 05.12.2006, wird wie folgt geändert:
1. § 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6 Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
1. pro m² Grundstücksfläche 1,17 €
2. pro m² Geschoßfläche 6,64 €“
2. § 11 erhält folgende Fassung:
„§ 11 Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) oder dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss monatlich:
bis 4 m³/h 3,21 €
bis 10 m³/h 5,34 €
bis 16 m³/h 12,20 €
bis 25 m³/h 117,87 €
bis 63 m³/h 130,22 €
bis 100 m³/h 163,00 €
bis 250 m³/h 239,09 €
über 250 m³/h 457,28 €.
Bei Verbundzählern:
bis 25 m³/h 294,77 €
bis 63 m³/h 344,69 €
über 63 m³/h 426,81 €.
2Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss monatlich:
bis 2,5 m³/h 3,21 €
bis 6 m³/h 5,34 €
bis 10 m³/h 12,20 €
bis 15 m³/h 117,87 €
bis 40 m³/h 130,22 €
bis 60 m³/h 163,00 €
bis 150 m³/h 239,09 €
über 150 m³/h 457,28 €.
Bei Verbundzählern:
bis 15 m³/h 294,77 €
bis 40 m³/h 344,69 €
über 40 m³/h 426,81 €.
(3) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung eines Standrohres und von Bauwasserzählern pro Tag 1,00 €, mindestens jedoch 25,50 €.
Die VBS ist berechtigt, eine Sicherheitsleitung in Höhe von 500,00 € zu fordern.
Die Ersatzpflicht für jede nicht mit dem normalen Gebrauch verbundene Abnutzung und Beschädigung (unmittelbar oder infolge Unterlassung von Schutzmaßnahmen)wird hierdurch nicht berührt.“
3. § 12 erhält folgende Fassung:
„§ 12 Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
Die Gebühr beträgt 0,89 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. 2Er ist durch die VBS zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt oder
4. der Wasserzähler auf Verlangen der VBS vom Grundstückseigentümer nicht
fristgerecht abgelesen wird.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr das Doppelte der Gebühr nach Abs. 1 Satz 2.
(4) Das zu Feuerlösch- und entsprechenden Übungszwecken abgegebene Wasser ist gebührenfrei.“
4. nach § 14 wird eingefügt:
„§ 14a Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.“
§ 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.
Pullach i. Isartal, den 05.02.2010
Versorgungs-, Bau- und Servicegesellschaft (VBS)
Kommunalunternehmen
Marcus Eckert Peter Kotzur
kaufmännischer Vorstand technischer Vorstand