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Entgeltordnung
für das Bürgerhaus Pullach

§ 1 Benutzungsentgelt

1. Das Benutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Grundmiete (§ 2 und § 3) und den Nebenkosten für die vom Mieter gewünschten Sonderleistungen (§ 4).
2. Die angegebenen Entgelte sind Nettobeträge; ihnen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.


§ 2 Grundmiete

1. Die Grundmiete schließt die Kosten für Heizung, Lüftung, Normalbeleuchtung, übliche Reinigung und einmalige Bestuhlung ein.
2. Werden mehrere Säle und Räume zusammen benutzt, addieren sich die einzelnen Benutzungsentgelte.
3. Die Grundmiete gilt pro Veranstaltung und Tag, unabhängig von der Dauer der Veranstaltung. Bei mehrtägigen Veranstaltungen erhöht sich die Grundmiete entsprechend. Auf- und Abbau gelten dabei als Bestandteil der Veranstaltung.
4. Die Mietzeit wird gerechnet von der Öffnung bis zur Schließung der Räume. Bei Abendveranstaltungen wird im Fall der Verkürzung der Sperrzeit bis 3 Uhr früh kein zusätzlicher Tagessatz berechnet.


§ 3 Mietpreise

1. Grundmieten:
- Saal mit Bühne € 600.-
- Saal ohne Bühne € 500.-
- Foyer € 230.-
- Vereinsraum € 150.-
- Kleiner Saal € 130.-
- Gruppenräume je € 70.-

2. Über Mietreduzierungen bzw. –befreiungen entscheidet die Vermieterin.


§ 4 Nebenkosten

1. Als Nebenkosten für im Mietvertrag oder in einer ergänzenden Nebenabrede vereinbarte Sonderleistungen (z.B. Nutzung technischer Einrichtungen, Geräte, Instrumente etc.) werden die der Gemeinde Pullach i. Isartal tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.
2. Diese betragen für die Nutzung folgender Geräte pro Veranstaltung und Tag:
- Diaprojektor € 15.-
- Overheadprojektor € 15.-
- Flipchart € 15.-
- Videoanlage € 36.-
- mobiler Beamer € 50.-
- fest insallierter Beamer im Saal € 150.-
- Mobile Tonanlage € 60.-
- Stutzflügel (Hohner) € 30.-
- Konzertflügel (Steinway, Modell D) € 200.-
3. Eintrittskarten können zum Stückpreis von € 0,25 zur Verfügung gestellt werden.
4. Für den Einsatz von Personal werden pro angefangener Arbeitsstunde € 26.- in Rechnung gestellt.
5. Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdiensten werden Kosten nur insoweit erhoben, als sie von diesen Institutionen in Rechnung gestellt werden.


§ 5 Sicherheitsleistung

Die Vermieterin behält sich vor, vom Mieter eine Sicherheitsleistung (Kaution) zu verlangen, deren Höhe von ihr im Einzelfall nach Größe und Risiko der Veranstaltung festgesetzt wird. Der Mieter hat eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen, sofern von der Vermieterin nicht schriftlich darauf verzichtet wird.


§ 6 Inkrafttreten

Die Entgeltordnung für das Bürgerhaus Pullach tritt am 15. Oktober 2003 in Kraft.

Pullach, den 14. Oktober 2003
Gemeinde Pullach i. Isartal

Dr. Stefan Detig
1. Bürgermeister

 
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